14.12.2012

Haushaltsnahe Dienstleistung: Mittagessen im Wohnstift

Kosten für die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt können als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich im Rahmen bestimmter Höchstbeträge abgezogen werden.

Werden die Speisen in der Küche eines Wohnstifts außerhalb der jeweiligen Appartements zubereitet, zu der die Bewohner aus hygienischen Gründen keinen Zutritt haben, ist fraglich, ob diese zum Haushalt der Bewohner gehört. Nur dann wären die Kosten hierfür begünstigt.

Dazu führt das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil aus, dass auch die hauseigene Küche eines Wohnstifts, die räumlich von den Appartements der Bewohner getrennt ist, dennoch zu den Gemeinschaftsflächen gehört. Damit haben alle Bewohner dem Grunde nach Zutritt zu den Räumlichkeiten, sie gehören zum Haushalt der Bewohner. Dass den Mitbewohnern der Zutritt verwehrt werde, beruhe auf hygienischen Gründen und eben nicht darauf, dass die Räumlichkeiten einem Dritten ausschließlich zuzurechnen seien.

Die Kosten für die Speisenzubereitung konnten in Höhe von 20%, maximal 4.000 Euro als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden.



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Mittagessen
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Zubereitung
FG Baden-Württemberg v. 12.9.2012, 3 K 3887/11
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