17.12.2012

Männer können nicht für Amt der Frauenvertreterin kandidieren

Für die Wahl einer Frauenvertreterin steht Männern weder das aktive noch das passive Wahlrecht zu. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin kürzlich in einem Eilverfahren. Nach dem Landesgleichstellungsgesetz sind wählbar und wahlberechtigt nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle. Ein Mann, der sich an der Wahl beteiligen wollte, gehöre nach der Aussage der Richter nicht zu diesem Personenkreis. Die Richter sahen auch keinen Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz. Nach dem Grundgesetz dürfen faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden.



Benachteiligung
Gleichstellung
Männer
Frauen
Frauenbeauftragte
Verwaltungsgericht Berlin v. 5.12.2012
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