18.12.2012

Probezeit vor Pensionszusage

Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird steuerlich in der Regel nur anerkannt, wenn ihrer Erteilung eine Probezeit vorherging. Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung hierzu in einem neuen Erlass niedergelegt. Daraus ergibt sich unter Anderem:

Probezeit ist die Zeit zwischen Antritt des Dienstvertrages und erstmaliger Erteilung der Pensionszusage. Die Zeit zwischen Erteilung der Zusage und der erstmaligen Anspruchsberichtigung gehört nicht dazu.

Eine Probezeit von zwei bis drei Jahren ist in der Regel ausreichend. Eine Erteilung der Zusage unmittelbar nach der Anstellung verstößt in der Regel gegen den Fremdvergleich.

Bei einer neugegründeten GmbH kann eine Pensionszusage erst erteilt werden, wenn die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH absehbar ist. Hierzu sind mindestens fünf Jahre anzusetzen.

Die vorgenannten Probezeiten sind entbehrlich, wenn die GmbH aus eigener Erfahrung die Befähigung des Geschäftsführers abschätzen kann. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei einem Unternehmen, bei dem nur die Rechtsform geändert wurde, etwa wenn ein bisheriges Einzelunternehmen seinen Betrieb an eine GmbH verpachtet (Betriebsaufspaltung) oder nach Umwandlung einer KG in eine GmbH. Kaufen leitende Angestellte ihren Betrieb auf und führen ihn als Geschäftsführer einer GmbH oder AG fort (Management-Buy-Out), kann eine Probezeit von einem Jahr ausreichend sein.

Ist eine Pension ohne ausreichende Probezeit zugesagt worden, wird dieser Mangel nicht durch Zeitablauf geheilt. Anders ist es, wenn die zu früh erteilte Zusage aufgehoben und durch eine neue Zusage nach Ablauf einer angemessenen Probezeit ersetzt wird.

Anmerkung. Das neue Schreiben enthält keine Aussagen mehr zur Finanzierbarkeit einer Pensionszusage, die noch in dem Vorgängerschreiben von 1999 enthalten waren. Davon abgesehen bleibt es im Wesentlichen bei den bisherigen Grundsätzen.



Probezeit
Pensionszusage
Finanzierbarkeit
Anerkennung
BMF v. 14.12.2012, IV C 2 – S 2742/10/10001 DOK 2012/0807278
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück