Sie hatten über eine Schadensersatzforderung eines Fahrzeugbesitzers zu entscheiden, dessen PKW durch vom Dach des Gebäudes herabstürzende Schneemassen beschädigt worden war.
Da die Ortssatzung der Stadt Bielefeld keine Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen vorschreibe und die Gefahrenlage für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer rechtszeitig erkennbar gewesen sei, habe die Hauseigentümerin ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
Hinweis: Der Fall könnte anders zu beurteilen sein, wenn besondere Umstände wie die allgemeine Schneelage des Ortes oder die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes eine besondere Verkehrssicherung erfordert hätten. Diese Thema ist in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt worden, so dass Betroffene sich einen fachkundigen Rat über ihre Pflichten als Hauseigentümer einholen sollten.