Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder aus einer ähnlichen Tätigkeit sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Dies betrifft nicht nur die Diagnose und Behandlung von Krankheiten, sondern auch vorbeugende Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit eines Menschen erbracht werden.
Yogakurse erfüllen diese Voraussetzung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht, da sie als Leistungen zur Vorbeugung und Selbsthilfe keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben. Sie sollen lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und einen Beitrag zur Verminderung von sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Damit sind sie keine steuerfreien Heilbehandlungen.