Neu ist ab 1.1.2013, dass der Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig ist, er kann sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Bislang war er versicherungsfrei, konnte aber auf Antrag in die Rentenversicherung einzahlen.
Die Minderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,6 % auf 18,9 % zum 1.1.2013 hat daher auch für Minijobber Bedeutung, da für sie die Entscheidung für die Versicherungspflicht nun günstiger wird.
Der Beitragsanteil des Minijobbers für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2013 nur noch 3,9 % (13,9 % im Privathaushalt) des Arbeitsentgelts statt bisher 4,6 % (14,6 % im Privathaushalt). Die verminderte Eigenbeteiligung gilt auch für solche Minijobs, die vor dem 1.1.2013 begonnen wurden, wenn der Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat (Beitragsaufstockung).
Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage wird ab 1.1.2013 von bisher 0,04 % auf 0,15 % angehoben.