04.01.2013

Beiträge bei Minijobs ab 1.1.2013

Rentenversicherungsbeitrag

Neu ist ab 1.1.2013, dass der Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig ist, er kann sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Bislang war er versicherungsfrei, konnte aber auf Antrag in die Rentenversicherung einzahlen.

Die Minderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,6 % auf 18,9 % zum 1.1.2013 hat daher auch für Minijobber Bedeutung, da für sie die Entscheidung für die Versicherungspflicht nun günstiger wird.

Der Beitragsanteil des Minijobbers für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2013 nur noch 3,9 % (13,9 % im Privathaushalt) des Arbeitsentgelts statt bisher 4,6 % (14,6 % im Privathaushalt). Die verminderte Eigenbeteiligung gilt auch für solche Minijobs, die vor dem 1.1.2013 begonnen wurden, wenn der Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat (Beitragsaufstockung).

Umlagen 1 und 2Die Umlage 1 und die Umlage 2 werden erhoben, um die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Krankheit und Mutterschaft seines Arbeitnehmers auszugleichen. Die Umlagesätze betragen in 2013 unverändert 0,7 % für die U1 und 0,14 % für die U2.

InsolvenzgeldumlageDie Insolvenzgeldumlage soll Verdienstausfälle von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers ausgleichen. Von der Bundesagentur für Arbeit wird in diesen Fällen gegebenenfalls Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gezahlt.

Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage wird ab 1.1.2013 von bisher 0,04 % auf 0,15 % angehoben.



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Newsletter der Minijob-Zentrale vom 2.1.2013
Haftungshinweis:
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