04.01.2013

Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2012

Die allgemeine Frist zur Abgabe der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen einschließlich etwaiger gesonderter Feststellungen für das Jahr 2012 endet am 31.5.2013. Diese Frist verlängert sich bis zum 31.12.2013, wenn die Erklärungen im Rahmen der Steuerberatung gefertigt werden. Diese Frist kann in begründeten Einzelfällen bis zum 28.2.2014 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2013 der 31.5.2014. Für eine Fristverlängerung gilt anstelle des 28.2.2014 der 31.7.2014.

Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen sowie für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2012 endete. Hat die Tätigkeit bereits vor diesem Termin geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben.



Abgabefristen
Steuererklärungsfristen
Abgabe
Steuererklärung
2012
Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse v. 2.1.2013
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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