07.01.2013

Pauschale Aufwandsentschädigungen für Vormünder steuerfrei

Der ehrenamtlich tätige Vormund eines Minderjährigen und der Betreuer eines Volljährigen haben Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dieser kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1835a BGB) auch als Pauschale gezahlt werden, um dem Betreuer Nachweise zu ersparen. Die Pauschale beträgt derzeit pro betreuter Person im Jahr ca. 323 €. Zur steuerlichen Behandlung dieses pauschalen Aufwendungsersatzes hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden:

Der Aufwendungsersatz gehört grundsätzlich zu den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, ähnlich z.B. den Einnahmen eines Vermögensverwalters, Testamentsvollstreckers oder Aufsichtsrates. Jedenfalls für Veranlagungsjahre vor 2011 sind diese pauschalen Aufwandsentschädigungen in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Das Gericht begründet dies mit einer Vorschrift des Gesetzes, wonach der aus öffentlichen Kassen gezahlte Aufwendungsersatz steuerfrei sein kann. Dies kann z.B. von Bedeutung sein für Betreuer und Vormünder, die mehrere Personen betreuen. Die an sich geringen Entschädigungen pro Person können dann insgesamt relativ hoch sein.

Für Veranlagungszeiträume ab 2011 ist der pauschale Aufwendungsersatz aufgrund einer neuen Vorschrift in der Regel höchstens bis 2.100 € steuerfrei (soweit der Übungsleiterfreibetrag nicht für andere Tätigkeiten beansprucht wird). Ab 2011 ist daher die Steuerbefreiung möglicherweise nur noch begrenzt möglich, also auch bei Betreuung mehrerer Personen. Der Bundesfinanzhof hat dies aber nicht abschließend entschieden, da es im Urteilsfall darauf nicht ankam.



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BFH v. 17.10.2012, VIII R 57/09; nach der Pressemitteilung des BFH Nr. 1/2013 v. 2.1.2013 ist die Befreiung ab 2011 auf 500 € begrenzt, da § 3 Nr. 26a, 26 b EStG dem § 3 Nr. 12 EStG vorgehe. Die Urteilsbegründung lässt dies jedoch ausdrücklich offen (vgl. dort Rz. 31); zur Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG vgl. z.B. Bergkemper in Herrmann/Heuer, § 3 Nr. 26 b EStG Rz. 3.
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