Für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gilt die Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung. In einem ausführlichen neuen Erlass nimmt die Finanzverwaltung zu den Einzelheiten Stellung. Daraus ergibt sich unter anderem:
Die Entfernungspauschale wird grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel abgezogen. Unfallkosten sind neben der Pauschale absetzbar.
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können Kosten, soweit sie die Pauschale übersteigen, zusätzlich abgesetzt werden. Neu ist ab 2011, dass jahresbezogen zu ermitteln ist, ob die Kosten höher sind. Bisher war dies arbeitstäglich zu berechnen.
Für Flugstrecken, sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Die Pauschale ist auch nicht anwendbar für die Tage mit Fahrten durch steuerfreie Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber
Der Abzug ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 € pro Kalenderjahr begrenzt. Dieser gilt nicht für Fahrten mit eigenem oder einem überlassenen Pkw. Dazu ist nur glaubhaft zu machen, dass für die Fahrten ein derartiger Pkw genutzt wurde (kein Einzelnachweis der Kosten). Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können bei Nachweis ebenfalls höhere Kosten abgesetzt werden.
Anzusetzende Straßenverbindung: Für die Entfernung ist stets und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Bei Fahrten mit Kfz kann eine verkehrsgünstigere längere Strecke angesetzt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird. Fährverbindungen sind bei der Ermittlung der verkehrsgünstigsten oder kürzesten Strecke zu berücksichtigen.
Bei Fahrgemeinschaften erhält jeder Teilnehmer die Pauschale gesondert. Für die Tage, an denen ein Teilnehmer der Fahrgemeinschaft seinen eigenen Wagen einsetzt, ist die Höchstgrenze von 4.500 € nicht zu beachten. Umwege zum Abholen der Mitfahrer bleiben unberücksichtigt. Für die Tage, an denen ein Teilnehmer der Fahrgemeinschaft nur Mitfahrer ist, ist dagegen die Höchstgrenze von 4.500 € zu beachten.
Für die Tage des Selbstfahrens ergibt sich: 70 x 100 x 0,30 € = 2.100 €
Die Pauschale beträgt daher insgesamt 6.300 € (4.200 € + 2.100 €). Es ist unschädlich, dass die Höchstgrenze von 4.500 € überschritten ist, da diese für die Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug nicht gilt. Für die Tage des Mitfahrens ist die Höchstgrenze in dem Beispiel nicht überschritten.
Nutzung verschiedener Verkehrsmittel (z.B. nach dem Park-and-ride-System): Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung. Für die mit einem Kraftfahrzeug gefahrene Strecke kann aber ggf. eine längere verkehrsgünstigere Strecke angesetzt werden. Der verbleibende Teil der Entfernung gilt als mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt.