09.01.2013

Entfernungspauschalen

Für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gilt die Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung. In einem ausführlichen neuen Erlass nimmt die Finanzverwaltung zu den Einzelheiten Stellung. Daraus ergibt sich unter anderem:

Die Entfernungspauschale wird grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel abgezogen. Unfallkosten sind neben der Pauschale absetzbar.

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können Kosten, soweit sie die Pauschale übersteigen, zusätzlich abgesetzt werden. Neu ist ab 2011, dass jahresbezogen zu ermitteln ist, ob die Kosten höher sind. Bisher war dies arbeitstäglich zu berechnen.

Für Flugstrecken, sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Die Pauschale ist auch nicht anwendbar für die Tage mit Fahrten durch steuerfreie Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber

Der Abzug ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 € pro Kalenderjahr begrenzt. Dieser gilt nicht für Fahrten mit eigenem oder einem überlassenen Pkw. Dazu ist nur glaubhaft zu machen, dass für die Fahrten ein derartiger Pkw genutzt wurde (kein Einzelnachweis der Kosten). Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können bei Nachweis ebenfalls höhere Kosten abgesetzt werden.

Anzusetzende Straßenverbindung: Für die Entfernung ist stets und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Bei Fahrten mit Kfz kann eine verkehrsgünstigere längere Strecke angesetzt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird. Fährverbindungen sind bei der Ermittlung der verkehrsgünstigsten oder kürzesten Strecke zu berücksichtigen.

Bei Fahrgemeinschaften erhält jeder Teilnehmer die Pauschale gesondert. Für die Tage, an denen ein Teilnehmer der Fahrgemeinschaft seinen eigenen Wagen einsetzt, ist die Höchstgrenze von 4.500 € nicht zu beachten. Umwege zum Abholen der Mitfahrer bleiben unberücksichtigt. Für die Tage, an denen ein Teilnehmer der Fahrgemeinschaft nur Mitfahrer ist, ist dagegen die Höchstgrenze von 4.500 € zu beachten.

Beispiel: Drei Arbeitnehmer bilden eine wechselseitige Fahrgemeinschaft. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt für jeden von ihnen 100 km. Bei 210 Arbeitstagen fährt jeder Arbeitnehmer an 70 Tagen mit dem eigenen Fahrzeug, an den anderen Tagen ist er Mitfahrer.

Lösung: Für die Tage an denen der Einzelne mitgenommen wird, ergibt sich eine Pauschale von: 140 Tage x 100 km x 0,30 € = 4.200 €.

Für die Tage des Selbstfahrens ergibt sich: 70 x 100 x 0,30 € = 2.100 €

Die Pauschale beträgt daher insgesamt 6.300 € (4.200 € + 2.100 €). Es ist unschädlich, dass die Höchstgrenze von 4.500 € überschritten ist, da diese für die Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug nicht gilt. Für die Tage des Mitfahrens ist die Höchstgrenze in dem Beispiel nicht überschritten.

Nutzung verschiedener Verkehrsmittel (z.B. nach dem Park-and-ride-System): Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung. Für die mit einem Kraftfahrzeug gefahrene Strecke kann aber ggf. eine längere verkehrsgünstigere Strecke angesetzt werden. Der verbleibende Teil der Entfernung gilt als mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt.

Beispiel: A fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit seinem Pkw 30 km zur nächsten Bahnstation und von dort 100 km mit der Bahn. Die kürzeste maßgebende Straßenverbindung beträgt 100 km. Die Kosten für die Bahnfahrten betragen monatlich 180 € = 2.160 € im Jahr.

Lösung: Von der maßgebenden Entfernung von 100 km entfallen 30 km auf die Fahrten mit dem eigenen Pkw. Hierfür wird täglich die Entfernungspauschale für die ersten 30 km angesetzt (für 220 Tage daher 220 x 30 km x 0,30 €= 1.980 €). Für die Strecke mit der Bahn werden nur noch 100 km ./. 30 km = 70 km angesetzt. Dies ergäbe eine Pauschale von 4.620 € (220 Tage x 70 km x 0,30 €). Es gilt aber der Höchstbetrag von 4.500 €. Es ergibt sich eine Pauschale von insgesamt 6.480 € (4.500 + 1.980 €).



Entfernungspauschale
Fahrtkosten
Wohnung
Arbeitsstätte
öffentliche Verkehrsmittel
BMF v. 3.1.2013, IV C 5 – S 2351/09/10002, DOK 2012/1170915
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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