10.01.2013

Verlust des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags

Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag ist wie der bei der Einkommensteuer an die Person des Unternehmers gebunden. Zusätzlich setzt er voraus, dass der Verlust bei dem gleichen Unternehmen entstanden ist, bei dem der Verlustvortrag in einem späteren Jahr vom Gewinn abgezogen werden soll. Ist der Verlustvortrag in einem Einzelunternehmen entstanden, geht ein Verlustvortrag daher z.B. unter, wenn das Unternehmen auf eine andere Person übertragen wird. Ein Einzelunternehmer kann den Verlust, den er in einem Betrieb erlitten hat, nicht auf einen anderen Betrieb übertragen, etwa wenn er mehrere Betriebe unterhält, oder wenn er den Betrieb, der den Verlust erlitten hat, verkauft und einen neuen eröffnet.

Bei einer Personengesellschaft gilt folgendes: Scheidet ein Gesellschafter aus, geht ein Verlustvortrag unter, soweit er anteilig auf den Ausgeschiedenen entfällt. Der auf die übrigen Gesellschafter entfallende Verlustvortrag bleibt erhalten, solange das Unternehmen der Gesellschaft dasselbe bleibt.

Es gilt hier eine sehr formale Sichtweise, wie sich aus einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergibt. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt auch dann zum Untergang des auf ihn entfallenden Verlustvortrags, wenn er sofort wieder an dem Unternehmen beteiligt wird. Derartiges ist im Zuge der Umstrukturierung eines Unternehmens denkbar, wenn sie in mehreren Schritten vollzogen wird.



Verlustvortrag
Gesellschafter
Unternehmensidentität
Unternehmeridentität
Gesellschafterwechsel
BFH v. 11.10.2012, IV R 3/09
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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