11.01.2013

Gutscheine als Einnahmen aus Verpachtung

Ein Immobilienfonds verpachtete ein Hotelgrundstück. Die Pächterin, eine AG, war verpflichtet, neben dem Pachtzins in Geld den Gesellschaftern des Fonds Hotelgutscheine auszugeben. Die Gutscheine berechtigten dazu, dessen Wert zur Bezahlung von Übernachtungen, Restaurantrechnungen und Parkgebühren in Hotels der AG anrechnen zu lassen. Eine Barauszahlung des Gutscheinbetrags war nicht möglich. Die Gutscheine verfielen drei Jahre nach ihrer Ausgabe. Die Gutscheine waren frei übertragbar.

Die erhaltenen Gutscheine rechneten grundsätzlich zu den Pachteinnahmen des Fonds. Daran änderte nichts, dass sie nicht dem Fonds selbst, sondern dessen Gesellschafter ausgehändigt wurden. Streitig war, ob eine Einnahme bereits mit Empfang eines Gutscheins anzusetzen war, wie das Finanzamt meinte, oder erst mit dessen Einlösung anlässlich der Inanspruchnahme einer der Hotelleistungen der Pächterin, was der Fonds für richtig hielt.

Der Bundesfinanzhof gab dem Fonds recht. Der Gutschein habe nicht zum Empfang einer Geldleistung berechtigt, da eine Auszahlung in Geld ausgeschlossen war. Daher führe der Empfang des Gutscheins nicht zu einem Zufluss wie z.B. bei Empfang eines Schecks. Der Gutschein habe nur zum verbilligten Bezug von Sachleistungen berechtigt. Ein Zufluss liege daher erst bei Inanspruchnahme einer der verbilligten Sachleistungen vor.

Hinweis: Der Fonds erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, für die das Zuflussprinzip gilt. Das Urteil gilt nicht für bilanzierende Unternehmer als Empfänger von Gutscheinen.



Gutscheine
Einnahmen
Geldeswert
Zufluss
BFH v. 21.8.2012, IX R 55/10
Haftungshinweis:
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