11.01.2013

Au-Pair Aufenthalt im Ausland Berufsausbildung?

Eltern erhalten Kindergeld für ein volljähriges Kind u.a. dann, wenn es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Die Berufsausbildung braucht weder in einer Ausbildungs- oder Studienordnung geregelt noch zur Erreichung eines bestimmten Berufsziels unerlässlich zu sein.

Eine Berufsausbildung kann auch im Ausland absolviert werden. Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses werden grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anerkannt, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mindestens 10 Wochenstunden umfasst.

Umfasst der Fremdsprachenunterricht weniger als 10 Wochenstunden, kann in Einzelfällen ebenfalls eine Berufsausbildung vorliegen:

Eine Berufsausbildung wird z.B. anerkannt, wenn die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand erfordert. Dies kommt vor u.a. bei Einzelunterricht oder fachlich orientiertem Sprachunterricht (z.B. Englisch für Juristen).

Wird mit dem Sprachunterricht ein gutes Ergebnis in einem Fremdsprachentest angestrebt, der für eine Berufsausbildung oder für die Zulassung zu einem Studium erforderlich ist, handelt es sich ebenfalls um eine Berufsausbildung.

Andererseits gehört ein Auslandsaufenthalt ohne gründliche Sprachausbildung nicht bereits deshalb zur Berufsausbildung, weil die dadurch erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aussichten auf eine Beschäftigung oder ein Studium förderlich sind, ohne erforderlich zu sein.



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Kindergeld
BFH v. 26.10.2012, VI R 102/10; BFH v. 15.3.2012, BStBl II 2012, 743
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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