11.01.2013

Private Nutzung eines Dienstfahrrades

Der geldwerte Vorteil aus Überlassung eines Fahrrades an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung ist nach Erlassen der Finanzverwaltung wie folgt anzusetzen:

Der Vorteil ist monatlich mit 1 % der auf volle Hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers bei Inbetriebnahme des Fahrrades einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Hiermit sind auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung abgegolten. Die Freigrenze von 44 € für bestimmte Sachbezüge soll nicht anwendbar sein.

Die Regelung gilt auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten (keiner Kennzeichen- und Versicherungspflicht unterliegen). Für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten (z.B. bei Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h) gelten die Grundsätze für Kfz. Die Anwendung der 1 %-Regelung kann daher durch Führung eines Fahrtenbuches abgewendet werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist ein zusätzlicher Vorteil von 0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer anzusetzen, für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ein Vorteil von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Fahrt (wenn für die Fahrt kein Werbungskostenabzug möglich wäre).

Das Ausgeführte ist ab 2012 anzuwenden.

Hinweis: Eine entsprechende Anwendung für Unternehmer bei privater Nutzung betrieblicher Fahrräder ist nicht vorgesehen.



1%- Regelung
private Nutzung
Elektrofahrräder
Fahrrad
Überlassung
Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse v. 23.11.2012, DStR 2012 S. 2491
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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