Ein Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sich ein Sachkundiger innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens verschaffen kann. Dazu müssen Einnahmen grundsätzlich einzeln aufgezeichnet werden.
Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit in verschiedenen Urteilen Erleichterungen für das Taxigewerbe zugelassen und dies nun erneut bestätigt.
Danach braucht der Taxiunternehmer nur die Schichtzettel aufzubewahren und die Angaben, die vom Kilometerzähler und dem Taxameter ablesbar sind, aufzuzeichnen. Die Aufbewahrung der Schichtzettel ist entbehrlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.
Bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht kann das Finanzamt grundsätzlich die Besteuerungsgrundlagen schätzen.