Zum Ende des letzten Jahres wurde ein Gesetz verabschiedet, das sog. Kleinstkapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als vollhaftenden Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG) Erleichterungen beim Jahresabschluss und der Rechnungslegung ermöglicht. Davon Gebrauch machen können Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten:
Es gibt unter anderem die folgenden Erleichterungen:
Verzicht auf Erstellung eines Anhangs zur Bilanz, wenn stattdessen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sind.
Die Gewinn- und Verlustrechnung kann auf acht Positionen verkürzt werden.
Die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses kann durch Hinterlegung der Bilanz beim elektronischen Bundesanzeiger erfüllt werden. Dritte können dann eine Einsicht in die Bilanz nur durch eine kostenpflichtige Kopie (4,50 €) auf Antrag erhalten, nicht mehr per Mausklick.
Kritiker bezweifeln, ob sich tatsächlich wesentliche Entlastungen für die Unternehmen ergeben werden. So seien aufgrund der elektronischen Bilanz für steuerliche Zwecke detailliertere Angaben als bisher erforderlich. Die handelsrechtlichen Erleichterungen nützten daher wenig.
Die Erleichterungen sind erstmals für den Abschluss zum 31.12.2012 zulässig.