15.01.2013

Vermeiden Sie Nachzahlungszinsen

Der Zinslauf für Nachzahlungen auf Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer des Jahres 2011 beginnt am 1.4.2013, ebenso für Steuererstattungen. Bei Landwirten gilt dies hinsichtlich der Einkommensteuer in der Regel erst ab 1.12.2013. Ist die endgültige Steuerschuld höher als die Vorauszahlungen, zahlen Sie für den Unterschied Nachzahlungszinsen, ist sie niedriger, zahlt das Finanzamt Erstattungszinsen.

Der Zins beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat, pro Jahr 6 %. Nachzahlungszinsen können Sie vermeiden oder verringern, indem Sie bis Ende März - möglichst nicht erst am letzten Tag – eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen (bei Einkommen- und Körperschaftsteuer Mindestbetrag der Erhöhung 5.000 €). Eine Anpassung ist auch dann noch möglich, wenn die Steuererklärung für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum bereits abgegeben worden ist.

Nachzahlungszinsen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sind nicht als Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben absetzbar. Dies gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2008 auch für Nachzahlungszinsen, die auf die Gewerbesteuer erhoben werden. Nachzahlungszinsen für Umsatzsteuer sind in der Regel Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Erstattungszinsen sind stets steuerpflichtig. Die Rechtslage ist insoweit aber umstritten.



Vermeidung
Zinsen
Nachzahlung
Erstattung
Anpassung Vorauszahlung
S. § 233 a AO; nach dem BFH-Urteil v. 10.7.2002, X R 65/96 (nicht veröffentlicht) kann ein am letzten Tag der Frist eingehender Antrag als verspätet zurückgewiesen werden; die Verlängerung der Frist für Landwirte folgt aus § 233a Abs. 2 S. 2 AO, § 10a Abs. 3 EGAO in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BStBl I 2011 S. 986)
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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