15.01.2013

Einkommensteuervorauszahlungen

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind nach der gesetzlichen Regelung am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten. Die Höhe bemisst sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Vorauszahlungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Erhöhungen der laufenden Vorauszahlungen sind nur zulässig, wenn der Erhöhungsbetrag mindestens 100 € beträgt. Nachträgliche Erhöhungen sind nur zulässig bei einem Erhöhungsbetrag von mindestens 5.000 €.

Eine Anpassung der Vorauszahlungen ist nur bis zum Ablauf des 15. auf das Ende des Veranlagungszeitraums folgenden Kalendermonats möglich. Für Landwirte gilt das Ende des 23. Kalendermonats.

Die Vorauszahlungen sind grundsätzlich in vier gleich großen Teilbeträgen zu leisten. Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht aus dem Gesetz selbst, sondern aus dessen Auslegung. Eine Ausnahme hiervon komme selbst dann nicht in Betracht, wenn der Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums wegen saisonaler Einnahmen nicht gleichmäßig in den einzelnen Kalendermonaten entsteht.



Einkommensteuervorauszahlungen
Vorauszahlungen
vierteljährlich
gleichmässig
saisonale Einkünfte
§ 37 EStG, BFH v. 22.11.2011, VIII R 11/09
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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