16.01.2013

Beiträge an Rückdeckungsversicherung als Arbeitslohn

Verspricht ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionszusage, sind erst die späteren Versorgungsleistungen steuerpflichtig, und zwar grundsätzlich in voller Höhe. Schließt der Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung ab, um die Finanzierung sicherzustellen, sind seine Beiträge an die Versicherung grundsätzlich kein Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer hat aus der Versicherung keine eigenen Ansprüche. Es handelt sich nur um eine Form der Finanzierung, die Sache des Arbeitgebers ist.

Beiträge an Versorgungswerke, aus denen der Arbeitnehmer unentziehbare eigene Ansprüche erwirbt, sind dagegen Arbeitslohn, z.B. Beiträge an eine Direktversicherung oder an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Beiträge des Arbeitgebers an derartige Versorgungswerke lohnsteuerfrei. Dafür sind dann die späteren Versorgungsleistungen nach den Grundsätzen der nachgelagerten Besteuerung in voller Höhe steuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer eine Pensionszusage. Zur Sicherung der Finanzierung schloss er eine Versicherung ab, aus der nur der Arbeitgeber Ansprüche hatte. Der Arbeitgeber zahlte monatlich die Beiträge an die Versicherung. Später schied der Arbeitnehmer aus dem Diensten des Arbeitgebers aus. Aus diesem Anlass trat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung ab. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, weiterhin die Beiträge an die Versicherung zu zahlen. Die Beiträge an die Versicherung, die der Arbeitgeber nach dem Weggang des Arbeitnehmers zahlte, waren als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig, so das Gericht.

Lohnsteuerpflichtig war auch die Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung. Als lohnsteuerlicher Vorteil ist das sog. Deckungskapital der Versicherung anzusetzen.



Beiträge
Rückdeckungsversicherung
betriebliche Altersversorgung
Arbeitslohn
BFH v. 5.7.2012, VI R 11/11 und VI R 10/11; siehe hierzu auch BMF v. 31.3.2010, BStBl I 2010 S. 270, Rz. 253, 327, 329 ff; Krüger in Schmidt, 31. Auflage, § 11 EStG Rz. 50 „ Zukunftssicherungsleistungen
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