17.01.2013

Winterdienstpflicht auf Kundenparkplatz

Wer seinen Kunden einen Parkplatz bereitstellt und für dessen Nutzung eine Gebühr verlangt, muss bei Glatteiswetter dafür sorgen, dass die Kunden zumindest eine Möglichkeit haben, den Parkplatz gefahrlos zu verlassen und ihre Fahrzeuge zu erreichen. Dazu muss der Parkplatzbetreiber wenigstens teilweise das Grundstück räumen oder mit abstumpfenden Mitteln bestreuen. Er kann sich dieser Pflicht nicht entziehen, indem er ein Schild aufstellt mit dem Hinweis „Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut“, so das OLG Karlsruhe.

In dem Urteilsfall war der Kläger auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz wegen Eisglätte gestürzt, als er den Parkplatz verlassen wollte. Er konnte den Bürgersteig oder andere sichere Straßenteile nicht mit wenigen Schritten erreichen, sondern musste eine längere Strecke über den nicht geräumten Parkplatz zurücklegen, wobei er zu Fall kam. Für den dabei erlittenen Schaden forderte er beim Parkplatzbetreiber Ersatz und bekam Recht.



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Schadensersatz
Schnee
OLG Karlsruhe v. 22.9.2001, 7 U 94/03
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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