Eine private Bank muss ihr Interesse an der Kündigung eines Girovertrages nicht gegenüber den Interessen des Bankkunden an einer Fortführung des Vertrags abwägen. Sie hat auch keine Pflicht zur gleichmäßigen Ausübung ihres Kündigungsrechtes gegenüber allen ihren Kunden. Sie muss daher eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kunden nicht besonders rechtfertigen. –So entschied der Bundesgerichtshof.