18.01.2013

Urlaubsanspruch bei Freistellung von Schichtdienst an gesetzlichen Feiertagen

Einem Arbeitnehmer, der im Schichtdienst im öffentlichen Dienst tätig ist, wird grundsätzlich kein Urlaub als Ausgleich dafür gewährt, dass er an gesetzlichen Feiertagen zur Arbeit verpflichtet ist. Wird der Arbeitnehmer an solchen Tagen von seiner Arbeit freigestellt, ist der Arbeitgeber berechtigt, dies auf den Jahresurlaubsanspruch des Arbeitnehmers anzurechnen, so das Bundesarbeitsgericht.

Geklagt hatte ein Arbeiter, der im Schichtdienst im öffentlichen Dienst in der Abteilung Bodenverkehrsdienst beschäftigt war. Nach seiner Auffassung hätte sein Arbeitgeber ihm gesetzliche Feiertage, an denen er zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre, ohne dafür Urlaub gewährt zu bekommen, nicht auf seinen Jahresurlaub anrechnen dürfen. Die Richter urteilten anders.



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BAG v. 15.1.2013 – 9 AZR 430/11
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