23.01.2013

Zahlungsunfähigkeit bei fälligem Darlehen

Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, haben deren Geschäftsführer den Insolvenzantrag dann ohne schuldhaftes zögern zu stellen, spätestens nach drei Wochen. Zahlungsunfähig ist eine GmbH, wenn sie ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Hierbei sind nur Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille ergibt, vom Schuldner Zahlung zu verlangen. Die Fälligkeit kann sich aus dem ursprünglichen Vertrag ergeben. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass der Gläubiger die Zahlung eingefordert hat. Gestundete Verbindlichkeiten sind nicht zu berücksichtigen.

Wurde eine Darlehensschuld verlängert, wird die Darlehensschuld bereits mit Ablauf der Prolongation fällig. Sie ist bei Überprüfung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen, so der Bundesgerichtshof.



Insolvenzantrag
Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit
zahlungsunfähig
Insolveneröffnung
BGH v. 22.11.2012, IX ZR 62/10, DB 2013 S. 55; §§ 15a, InsO
Haftungshinweis:
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