25.01.2013

Arbeitszimmer oder Betriebsstätte?

Eine selbständige Musikerin nutzte einen Raum ihrer Wohnung zum Proben, Einüben und Einstudieren der von ihr aufzuführenden Musikstücke. Die Raumkosten machte sie in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Sie war der Auffassung, es handele sich um einen betriebsstättenähnlichen Raum. In dem Raum befanden sich Musikinstrumente, Regale zur Aufbewahrung von Noten, sowie ein kleinerer Sekretär.

Der Bundesfinanzhof sah in dem Raum ein Arbeitszimmer und ließ den auf 1.250 € beschränkten Abzug zu.

Beruflich genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind, können ein betriebsstättenähnliches Gepräge erlangen durch ihre für eine büromäßige Nutzung untypische Ausstattung und eine damit zusammenhängende Funktion. Die Kosten wären dann als Betriebsausgaben abziehbar und würden nicht den Abzugsbeschränkungen für Arbeitszimmer unterliegen.

So können z. B. technische Anlagen und Schallschutzmaßnahmen einem Raum das Gepräge eines häuslichen Tonstudios geben. Demgegenüber ist ein häusliches Arbeitszimmer dadurch gekennzeichnet, dass es nach Ausstattung und Funktion (vorwiegend) der Erledigung betrieblicher/beruflicher Arbeiten gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Art dient. Ob ein beruflich genutzter Raum als häusliches - büroartiges- Arbeitszimmer anzusehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls.

Danach war der Raum zwar nicht aufgrund einer bürotypischen Ausstattung, sondern aufgrund der dort ausgeübten Tätigkeit als häusliches Arbeitszimmer anzusehen.

Das Erarbeiten, Einstudieren und Proben der ausgesuchten Musikstücke stellen Vorbereitungsarbeiten dar für das spätere Aufführen der Musik außerhalb des Arbeitszimmers. Damit unterscheide sich die Nutzung des Zimmers durch die Musikerin nicht wesentlich von der Nutzung von Räumen durch andere Berufsgruppen, bei denen die häusliche Vorbereitung im Arbeitszimmer geschieht, z.B. Hochschullehrer, Dozenten, Rechtsanwälte.

Hinweis: Nach derzeitigem Recht können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werde, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Ein auf 1.250 € begrenzter Abzug ist möglich, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.



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Raumkosten
BFH v. 10.10.2012, VIII R 44/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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