Der ermäßigte Umsatzstuersatz für die Beförderung von Personen im Schiffsverkehr ist am 31.12.2011 ausgelaufen. Die nach diesem Zeitpunkt ausgeführten Beförderungen unterliegen nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie im genehmigten Linien- oder Fährverkehr innerorts oder bis 50 km Entfernung erfolgen.
Das Bundesfinanzministerium aktualisiert mit einem neuen Schreiben die Verwaltungsanweisungen. Es stellt klar, dass z.B. für organisierte Schiffsfahrten mit angeschlossener Tanz- oder Verkaufsveranstaltung oder Floßfahrten der ermäßigte Steuersatz nicht gilt. Weitere selbständige Einzelleistungen, die der Unternehmer neben der begünstigten Beförderung erbringt, z.B. Restaurationsleistungen, sind umsatzsteuerlich für sich zu beurteilen. So unterliegt z.B. der Verkauf von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle dem Regelsteuersatz von 19 %.