Die Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom Gewerbe ist insbesondere für gemeinnützige und andere steuerbefreite Einrichtungen wichtig. Die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sind bei ihnen steuerbefreit, während gewerbliche Gewinne als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig sind. Auch in anderen Fällen ist die Unterscheidung wichtig. Bei Vermögensverwaltung sind Einnahmen und Gewinne u.U. steuerfrei, jedenfalls fällt keine Gewerbesteuer an. Außerdem sind Gewerbebetriebe zur Bilanzierung und entsprechender Buchführung verpflichtet. Vorteilhaft sein kann ein Gewerbe jedoch, wenn Verluste entstanden sind.
Einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Kriterien zu Abgrenzung zu entnehmen. Der Erwerb und die Einziehung sog. gebrauchter Lebensversicherungen wurde im Streitfall noch der Vermögensverwaltung zugerechnet, obwohl in großem Stil durch einen Fonds betrieben. Insbesondere die folgenden Umstände sprachen gegen ein Gewerbe:
die erworbenen Versicherungen wurden nicht weiterverkauft, sondern der Fonds ließ sich die Versicherungssummen nach Vertragsablauf selbst auszahlen
es wurden keinen Dienstleistungen für Dritte erbracht.
Folgende Umstände sprachen nicht zwingend gegen Vermögensverwaltung:
Erzielung des Ertrags aus den Versicherungen durch Einmalzahlung, keine laufenden Zinsen o. andere laufende Einnahmen, wie bei Vermögensverwaltung meist der Fall (z.B. als Zinsen, Miete, Pacht).
hoher Kapitaleinsatz
hohe Zahl abgeschlossener Verträge
intensive „Marktbeobachtung“
Inanspruchnahme der Dienste anderer Unternehmen und Berater
Eingehung wirtschaftlicher Risiken