15.05.2008

Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftform

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird. Wird nur eine mündliche Vereinbarung getroffen, ist die Befristung unwirksam. Es wird dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen. Das Schriftformerfordernis ist auch gewahrt, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet und dem Arbeitgeber zurückgibt. (Bundesarbeitsgericht)



Arbeitsvertrag
Befristung
Schriftform
BAG v. 16. 4. 2008, 7 AZR 1048/06
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