31.01.2013

Vermeidung der gewerblichen Prägung

Personengesellschaften sind nach dem Gesetz „gewerblich geprägt“ unter anderem dann, wenn bei ihr nur eine oder mehrere Kapitalgesellschaften (z.B. eine GmbH) persönlich haftende Gesellschafter sind, und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.

Die gewerbliche Prägung hat zur Folge, dass die Gesellschaft steuerlich einen Gewerbebetrieb führt, auch wenn ihre Tätigkeit an sich nicht gewerblicher Art ist, z.B. in Vermögensverwaltung besteht. Die gewerbliche Prägung ist oft erwünscht, z.B. wenn man vermeiden will, dass Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sonst unter Versteuerung stiller Reserven entnommen werden müssten.

Die Gesellschaftsverträge von GmbH & Co. KGs erfüllen in der Praxis meist die Voraussetzungen der gewerblichen Prägung. In manchen Fällen ist die gewerbliche Prägung unerwünscht, andererseits will man die Rechtsform einer GmbH & Co. KG aus zivilrechtlichen Gründen (Haftungsbeschränkung). In diesen Fällen kann man die gewerbliche Prägung durch Gestaltung des Gesellschaftsvertrages vermeiden. Es besteht praktisch ein Wahlrecht. So wird die gewerbliche Prägung z.B. vermieden, wenn auch eine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) ist oder zur Geschäftsführung befugt ist.

Eine gewerbliche Prägung kann auch ohne Beteiligung natürlicher Personen als Komplementär oder Geschäftsführer vermieden werden, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine GmbH-A Komplementärin ist, eine GmbH-B Kommanditistin und zugleich Geschäftsführerin.



gewerbliche Prägung
natürliche Person
Komplementär
haftender Gesellschafter
Geschäftsführung
BFH v. 11.10.2012, IV R 32/10 unter Rz. 21; zur gewerblichen Prägung siehe z.B. auch Wacker in Schmidt, 31. Auflage, § 15 EStG Rz. 212 ff
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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