Der Verkauf des Anteils an einer Erbschaft ist grunderwerbsteuerpflichtig, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört. Wird ein Kaufvertrag über ein Grundstück aufgehoben oder rückgängig gemacht, kann die Festsetzung der Grunderwerbsteuer jedoch aufgehoben werden. Eine Befreiung von der Steuer greift ein, wenn der Erbteil an einen Miterben verkauft wird.
Bei Verkauf eines Erbteils durch einen Erben an einen Dritten können Miterben ein Vorkaufsrecht ausüben. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts wird der Kauvertrag mit dem Dritten nicht rückgängig gemacht, entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Es bleibt daher bei der Grunderwerbsteuer. Daran ändere nichts, dass ein unmittelbarer Verkauf des Erbteils an einen Miterben von der Grunderwerbsteuer gewesen wäre. Um für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechtes die Befreiung nutzen zu können, müsse im Kaufvertrag mit dem Dritten vereinbart werden, dass der Kaufvertrag in diesem Fall aufgelöst wird (auflösende Bedingung).