Wird im Fall der Unterbringung in einem Pflegeheim eine Mietwohnung gekündigt, können die Mietzahlungen für die Monate der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
In dem zugrunde liegenden Urteilsfall wollte die im Jahr 1926 geborene Klägerin Miete, die sie bis zum Ende der einzuhaltenden gesetzlichen Kündigungsfrist zu zahlen hatte, als außergewöhnliche Belastung abziehen. Sie konnte aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands nach einer Operation nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren und war seitdem in Reha-Kliniken und anschließend in einem Pflegeheim untergebracht.
Finanzamt und Finanzgericht ließen den Abzug der Mietkosten nicht zu, wohl aber die Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung im Pflegeheim. Diese sind regelmäßig um die ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten (Haushaltsersparnis) zu kürzen. Eine Kürzung unterbleibt, wenn wie im Urteilsfall noch ein eigener Haushalt geführt wird. Wären die Mietkosten zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar, käme es zu einer ungerechtfertigten Doppelbegünstigung.