07.02.2013

Kosten für Facharztausbildung des Sohnes als Nachfolger

Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes sind grundsätzlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten. Dies gilt auch dann, wenn sie beim Kind zu abziehbaren Ausbildungs- oder Fortbildungskosten gehören oder wenn sie dem Beruf oder der Tätigkeit der Eltern dienen.

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Kieferorthopäde (K), der altersbedingt seine Zulassung als Kassenarzt verliert, die Kosten für die Facharztausbildung seines Sohnes als Nachfolger als Betriebsausgaben abziehen konnte. Im Hinblick auf den altersbedingten Verlust seiner Kassenzulassung hatte der Arzt die Bildungskosten seines Sohnes getragen im Interesse an einer Praxisfortführung durch diesen. Um andere, bereits ausgebildete Kieferorthopäden als Nachfolger hatte er sich nicht bemüht.

Das Gericht lehnte den Betriebsausgabenabzug ab. Nach seiner Überzeugung waren die Ausbildungskosten in Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gezahlt worden, nicht aus betrieblichem Anlass. Hierfür spreche, dass K sich nachweislich nicht ernsthaft um einen bereits ausgebildeten Kollegen bemüht habe. Darüber hinaus unterschieden sich die Kosten nicht von denen, die er im Rahmen seiner Unterhaltspflicht ohnehin zu zahlen hätte. Die Vorbereitung der späteren Unternehmensnachfolge sei nicht der betrieblichen, sondern der privaten Sphäre zuzuordnen.

Die für einen Betriebsausgabenabzug notwendige vollständige oder ganz überwiegende betriebliche Veranlassung verneinte das Gericht.



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BFH v. 6.11.2012, VIII R 49/10
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