Ein Steuerzahler kann im Einzelfall gerichtlich feststellen lassen, dass ein Auskunftsersuchen an einen Dritten rechtswidrig war, hat der Bundesfinanzhof klargestellt.
Der Kläger übte beruflich unter anderem eine leitende Tätigkeit für einen Verein aus. Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts von Steuerstraftaten durchsuchte die Steuerfahndung auch die Räume des Vereins. Der Verdacht stellte sich als unbegründet heraus, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Das Finanzamt forderte danach jedoch im Zuge des normalen Besteuerungsverfahrens von dem Verein Auskünfte über Kontenbewegungen. Infolge missverständlicher Formulierungen musste dabei der Eindruck entstehen, dass gegen den Kläger weiterhin wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt werde. In diesem Fall hatte der Kläger ein berechtigtes Interesse klarstellen zu lassen, dass das Finanzamt rechtswidrig gehandelt hatte. Angesichts seiner leitenden Stellung in dem Verein musste er den Verdacht ausräumen können, dass weiterhin gegen ihn ermittelt werde, so der Bundesfinanzhof.