Die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge ist grundsätzlich nach der sog. 1 %-Regelung zu versteuern, wenn der Unternehmer kein Fahrtenbuch führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein betriebliches Fahrzeug, das für Privatfahrten zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die für Privatfahrten nicht geeignet sind.
Der Anscheinsbeweis kann im Einzelfall erschüttert werden. Dazu ist nicht der Beweis des Gegenteils erforderlich. Es genügt, wenn ein Sachverhalt dargelegt und ggf. bewiesen wird, der ernsthaft gegen die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs spricht. In der Regel genügt es nicht vorzutragen, für private Fahrten hätten andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.
Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Einzelfall die Erschütterung des Anscheinsbeweises anerkannt. Ein Rechtsanwalt hatte im Betriebsvermögen einen Porsche 911, im Privatvermögen einen Porsche 928 S4 sowie einen Volvo V70 T5. Das Gericht hielt es in diesem Fall für plausibel, dass der betriebliche Porsche nicht für Privatfahrten genutzt wurde. Der im Privatvermögen gehaltene Porsche wies vergleichbare Ausstattung, Fahrleistungen und Prestigewert auf. Der Ehefrau stand für Privatfahrten noch der Volvo zur Verfügung. Da sie fünf minderjährige Kinder zu versorgen hatte, war es glaubhaft, dass sie für private Fahrten den geräumigeren Volvo statt des betrieblichen Porsches benutzte. Der Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung des betrieblichen Porsches war damit erschüttert. Es wäre nun Sache des Finanzamtes gewesen, dessen Nutzung zu privaten Fahrten zu beweisen. Diesen Beweis konnte es nicht führen. Die 1 %-Regelung war daher nicht anzuwenden.