Krankheitskosten, können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, soweit sie nicht von dritter Seite (z. B. Krankenkasse oder Beihilfestelle) erstattet werden. Nach bisheriger Rechtslage ist eine zumutbare Eigenbelastung selbst zu tragen. Nur der übersteigende Betrag kann steuerlich abgezogen werden. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt je nach Höhe des Einkommens und der Zahl der Kinder zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Oft wirken sich die Krankheitskosten daher nur geringfügig oder gar nicht aus. Es ist jedoch umstritten, ob die selbstgetragenen Krankheitskosten nicht in voller Höhe absetzbar sein müssten. Im Hinblick auf anhängige Verfahren vor den Finanzgerichten lässt die Finanzverwaltung nach einem Einspruch das Ruhen des Verfahrens zu.