15.02.2013

Veruntreute Beträge kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Dienst gewährt werden. Es ist nicht entscheidend, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Es hat auch keine Bedeutung, ob der Arbeitnehmer die Vorteile behalten kann oder sie wieder zurückzuzahlen hat. Eine Rückzahlung ist erst mit ihrem Abfluss steuermindernd zu berücksichtigen.

Vorteile, die sich ein Arbeitnehmer eigenmächtig verschafft hat, sind dagegen nicht von Arbeitgeber gewährt, hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Sie sind daher nicht lohnsteuerpflichtig. Im Urteilsfall hatte ein Personalsachbearbeiter sich auf sein eigenes Konto überhöhtes Gehalt auszahlen lassen, wofür auch Lohnsteuer angemeldet und bezahlt wurde. Nachdem die Sache aufgeflogen war, verlangte das Unternehmen vom Finanzamt die Lohnsteuer zurück, die für das überhöhte Gehalt abgeführt worden war. Der Bundesfinanzhof gab dem Unternehmen Recht. Die Lohnsteueranmeldungen konnten grundsätzlich geändert werden, soweit nach den Vorschriften der Abgabenordnung zulässig. Eine Änderung ist jedenfalls zulässig, solange der Vorbehalt der Nachprüfung besteht und und keine Verjährung eingetreten ist.



veruntreute Gelder
Arbeitslohn
freiwillig
Vorteil
Rechtsanspruch
BFH v. 13.11.2012, VI R 38/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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