18.02.2013

Doppelte Haushaltsführung: Stellplatz- und Garagenkosten

Notwendige Mehrkosten, die einem Arbeitnehmer aus Anlass einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar. Hierzu gehören insbesondere die Fahrtkosten für wöchentliche Familienheimfahrten, Anschaffungskosten für erforderliche Wohnungseinrichtung, Verpflegungsmehraufwendungen (max. für die ersten 3 Monate) und Unterkunftskosten am Beschäftigungsort (der Höhe nach begrenzt).

Der Bundesfinanzhof stellt in einem neuen Urteil klar, dass auch die Kosten für einen am Beschäftigungsort angemieteten Stellplatz oder eine Garage für ein Fahrzeug abziehbar sein können. Dafür ist unerheblich, ob das Fahrzeug aus beruflichen Gründen notwendig ist oder ob es aus privaten Gründen genutzt wird. Es reicht aus, dass die Kosten notwendig sind, z.B. zum Schutz des Fahrzeugs oder wegen einer angespannten Parkplatzsituation.



Doppelte Haushaltsführung
Garagenmiete
Stellplatz
PKW-Kosten
notwendig
BFH v. 13.11.2012, VI R 50/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück