20.02.2013

Wann entsteht die Lohnsteuer für verbilligtes Jobticket?

Ein Unternehmen traf mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung, wonach die Arbeitnehmer des Unternehmens verbilligte Jahresnetzkarten des Verkehrsverbundes erwerben konnten. Das Unternehmen zahlte pro Monat und Arbeitnehmer ca. 6 € an den Verbund. Der einzelne Mitarbeiter war danach berechtigt, eine Jahresnetzkarte verbilligt zu erwerben. Der Kaufpreis wurde in monatlichen Raten vom Konto des Arbeitnehmers abgebucht.

Das Unternehmen war der Meinung, dem einzelnen Mitarbeiter sei der geldwerte Vorteil monatlich zugeflossen. Da die monatliche Freigrenze von 44 € für bestimmte Sachbezüge nicht überschritten gewesen sei, sei keine Lohnsteuer angefallen.

Der Bundesfinanzhof beurteilte dies anders. Das Recht zum verbilligten Bezug der Jahresnetzkarte ist ein geldwerter Vorteil. Dieser fließt dem einzelnen Arbeitnehmer zu, sobald er von dem Recht zum verbilligten Bezug Gebrauch macht, also mit dem Erwerb der Jahresnetzkarte. Unerheblich ist daher, wann der Arbeitgeber die Zuschüsse an den Verkehrsverbund zahlt und wann die monatlichen Raten vom Konto des Arbeitnehmers abgebucht werden. Da der geldwerte Vorteil für den Bezug der Jahresnetzkarte dem Arbeitnehmer auf einmal zufloss, war somit in dem Monat des Zuflusses die Freigrenze von 44 € überschritten. Der Vorteil unterlag in voller Höhle dem Lohnsteuerabzug.

Ein geldwerter Vorteil floss nur den Arbeitnehmern zu, die eine verbilligte Netzkarte erwarben. Arbeitnehmern, die das Angebot nicht nutzten, entstand kein steuerpflichtiger Vorteil, obwohl der Arbeitgeber den Zuschuss von monatlich ca. 6 € für alle Arbeitnehmer gezahlt hatte. Allein das Recht zum verbilligten Erwerb ist noch kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil, sondern erst der verbilligte Erwerb.



Jobticket
Jahresfahrkarte
Jahresnetzkarte
Lohnsteuer
Monatsbetrag
BFH v. 14.11.2012, VI R 56/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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