Kosten einer Betriebsveranstaltung können steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn sie die Freigrenze von 110 € (einschließlich USt) pro Arbeitnehmer übersteigen. Arbeitslohn liegt dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber zwar die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen bereichert, er aber ein eigenbetriebliches Interesse an der Veranstaltung hat. Dagegen fließt Arbeitslohn zu, wenn eine Betriebsveranstaltung zum Anlass genommen wird um Arbeitnehmer zusätzlich zu entlohnen.
Der Bundesfinanzhof befasste sich kürzlich mit der Frage, ob die Kosten für ein Sommerfest und eine Weihnachtsfeier von insgesamt 175 € pro Arbeitnehmer lohnsteuerfrei waren. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass die Freigrenze durch das Gericht an die Preisentwicklung anzupassen sei, daher keine Lohnsteuer anfalle.
Das Gericht entschied anders: Anpassung der Freigrenze an die Geldentwicklung sei nicht Aufgabe der Gerichte, zumal auch der Gesetzgeber Pauschbeträge nicht laufend, sondern allenfalls von Zeit zu Zeit korrigiere. Zur Wahrung der Rechtssicherheit und Gleichheit in der Rechtsanwendung hielten die Richter am Höchstbetrag von 110 € pro Person fest. Dieser Betrag sei auch zur Förderung des Betriebsklimas bei einer Betriebsveranstaltung ausreichend.
In der Entscheidung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einzubeziehen sind, die auch Lohncharakter haben.