Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können während der Elternzeit (längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes) zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist. Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugunsten einer Arbeitnehmerin wird dabei eine einvernehmliche Elternteilzeitregelung nicht auf diesen Anspruch angerechnet.
Die Arbeitnehmerin hatte zunächst Elternzeit von 2 Jahren genommen und mit ihrem Arbeitgeber einvernehmliche Arbeitszeitverringerung vereinbart für 5 Monate auf wöchentlich 15 Stunden und anschließend bis zum Ende der Elternzeit auf 20 Wochenstunden. Kurz vor Ablauf des 2-Jahreszeitraums nahm sie erneut Elternzeit in Anspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Sie beantragte Arbeitszeitverringerung auf 20 Wochenstunden wie bisher, was der Arbeitgeber ablehnte.
Die Arbeitnehmerin bekam in letzter Instanz Recht. Die zuvor getroffene Elternteilzeitvereinbarung sei nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anrechenbar.