25.02.2013

Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen

Der betriebliche Schuldzinsenabzug ist seit 1999 nur noch eingeschränkt möglich, wenn die Entnahmen die Summe der Einlagen und Gewinne überstiegen haben (Überentnahmen).

Von der Einschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen für Kredite zur Finanzierung von Anlagevermögen. Diese sind wie bisher unbeschränkt absetzbar.

Werden Darlehensmittel zunächst auf ein laufendes betriebliches Konto überwiesen, von dem anschließend ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bezahlt wird, kann der Zusammenhang der Investition mit den Schuldzinsen schwer herzustellen sein. Ein enger zeitlicher Zusammenhang beider Vorgänge ist aber für den Schuldzinsenabzug erforderlich.

Das Bundesfinanzministerium äußert sich dazu in einer Verwaltungsanweisung klarstellend.

Danach ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Belastung des Kontos zur Kaufpreiszahlung und der Darlehensaufnahme nur dann anzunehmen, wenn dazwischen ein Zeitraum von bis zu 30 Tagen liegt. Bei Überschreiten dieses Zeitraums muss der Steuerzahler nachweisen, dass ein Finanzierungszusammenhang gegeben ist.

Dagegen scheidet der Schuldzinsenabzug von vorneherein aus, wenn im Zeitpunkt der Darlehensauszahlung das Wirtschaftsgut bereits abschließend finanziert war.

Hinweis: Die Regelung soll das Mehrkontenmodell bekämpfen, durch welches mit Billigung der Rechtsprechung private Verbindlichkeiten in Betriebsschulden umgeschuldet werden konnten, mit der Möglichkeit, die Schuldzinsen als Betriebsausgaben abzusetzen.



Schuldzinsenabzug
Überentnahmen
Investitionsdarlehen
Anlagegüter
Finanzierungszusammenhang
BMF v. 18.2.2013, IV C 6 – S 2144/07/10001, DOK 2013/0017820
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