26.02.2013

Abfindung für Pflichtteilsverzicht nicht einkommensteuerpflichtig

Abfindungszahlungen von Eltern an Kinder für den Verzicht auf künftigen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod der Eltern sind nicht einkommensteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung in einer Rente oder dauernden Last besteht. Die Zuwendung der Rente folgt unentgeltlich, die Eltern erhalten keine Gegenleistung für die Rente, sie werden durch den Pflichtteilsverzicht nicht bereichert. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits vor drei Jahren entschieden.

Vor kurzem erging eine Entscheidung zu einem ähnlichen Fall: Ein Vater übertrug seinem Sohn durch notariellen Vertrag ein Grundstück und einen Betrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Sohn verpflichtete sich zur Zahlung einer lebenslangen Rente an seine Schwester. Diese verzichtete dafür auf ihren Pflichtteilsanspruch, den sie nach dem Tod des Vaters gegenüber dessen Erben würde geltend machen können. Auch in diesem Fall stand der Rente keine Gegenleistung gegenüber. Durch den Verzicht auf den künftigen Pflichtteilsanspruch gab die Schwester nichts aus ihrem derzeitigen Vermögen her.

Anders ist es, wenn der Pflichtteilsanspruch bereits entstanden ist. Verzichtet z.B. ein Kind des Erblassers gegenüber den Erben auf einen Pflichtteil, kann eine dafür gezahlte Rente in Höhe eines Zinsanteils steuerpflichtig sein.



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BFH v. 20.11.2012, VIII R 57/10, BFH v. 9.2.2010, VIII R 43/06, BStBl II 2010 S. 818
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