27.02.2013

Fahrtenbuch: Angaben in getrennten Auflistungen schädlich

Bei nicht ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch ist der geldwerte Vorteil der Privatfahrten mit dem Dienstwagen nach der sog. 1 % Regelung zu versteuern. Der Bundesfinanzhof bleibt bei seiner strengen Sichtweise. Er verwarf das Fahrtenbuch des Außendienstmitarbeiters einer Versicherung. Das Finanzgericht hatte das Fahrtenbuch noch als ordnungsgemäß angesehen.

Der Versicherungskaufmann führte handschriftliche „Grundaufzeichnungen“. Darin vermerkte er fortlaufend die Fahrten nach Datum, Uhrzeit, Kilometerständen und gefahrenen Kilometern. Bezüglich der Reiseroute und Ziel beschränkte er sich bei beruflichen Fahrten auf die Angabe „Außendienst“. Die besuchten Personen, Firmen und Behörden waren im Fahrtenbuch nicht enthalten. Das Fahrtenbuch enthielt insoweit nur den handschriftlichen Vermerk „siehe Anlage“. Nähere Angaben dazu ergaben sich aus dem Ausdruck eines vom Arbeitgeber elektronisch erstellten Terminkalenders, in dem Datum, Uhrzeit, Name und Adresse der jeweils aufgesuchten Kunden genannt waren.

Der Bundesfinanzhof hält daran fest, dass die für ein Fahrtenbuch unverzichtbaren Angaben in diesem selbst enthalten sein müssen, es genügt nicht, wenn sie in davon getrennten Auflistungen verzeichnet sind. So fehlten im Fahrtenbuch Angaben zu den Ausgangs- und Endpunkten der einzelnen Fahrten und zu den aufgesuchten Kunden und Geschäftspartnern.



Fahrtenbuch
Mängel
BFH v.13.11.2012, VI R 3/12
Haftungshinweis:
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