Die Aufnahme eines weiteren Sozius in eine bisherige Einzelpraxis wird steuerlich in der Weise vollzogen, dass der Inhaber der Einzelpraxis diese in die neue Gemeinschaftspraxis einbringt. Dies ist grundsätzlich zu Buchwerten möglich, ohne Aufdeckung stiller Reserven, insbesondere die in einem Praxiswert.
Häufig wird dabei vereinbart, dass der bisherige Inhaber der Einzelpraxis seine bisher entstandenen Honorarforderungen nicht auf die neue Gemeinschaftspraxis überträgt sondern zurückbehält. Nach Meinung der Finanzverwaltung führt dies zu einer Entnahme der Forderungen in das Privatvermögen. Es sollte daher ein sofortiger Gewinn entstehen entsprechend dem Wert der Forderungen. Der Bundesfinanzhof hat dies zurückgewiesen. Die Forderungen bleiben Betriebsvermögen, sie werden nicht entnommen. Ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht erst mit Bezahlung der Forderungen durch die Mandanten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Freiberufler den Gewinn seiner Einzelpraxis mit der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt hatte, nicht durch Bilanzierung.