01.03.2013

Berufsbetreuer müssen Gewerbe anmelden

Wer sich als Berufsbetreuer betätigt, muss diese Tätigkeit als Gewerbe anmelden und unterliegt der Gewerbeaufsicht, so das Bundesverwaltungsgericht in einer neuen Entscheidung.

Geklagt hatten Rechtsanwälte, die neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer tätig waren und diese Tätigkeit nicht als Gewerbe anmelden wollten.

Bei der Tätigkeit eines Berufsbetreuers handele es sich nach Aussage des Gerichts um den Betrieb eines stehenden Gewerbes. Dies habe zur Folge, dass die Tätigkeit gewerberechtlich angezeigt werden muss. Alle Merkmale des Gewerbebegriffs seien erfüllt, da die Tätigkeit eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte und selbständige Tätigkeit darstellt. Für deren Ausübung sei eine spezielle berufliche Ausbildung nicht gefordert, weshalb sie vorrangig als Ehrenamt ausgestaltet ist.

Ein Berufsbetreuer sei daher nicht als Freiberufler tätig, für den die Gewerbeordnung nicht anwendbar wäre. Hierfür fehle es u.a. an für Freiberufler typischer fachlicher Unabhängigkeit, aufgrund derer Entscheidungen kraft überlegenen Fachwissens getroffen werden. Auch werde für diese Tätigkeit keine höhere Bildung oder schöpferische Begabung vorausgesetzt.



Berufsbetreuer
Gewerbebetrieb
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Gewerbeanmeldung
BVerwG v. 27.2.2013, 8 C 7.12, 8 C 8.12
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