04.03.2013

Leistungen beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Während der Ehe erworbene Anwartschaften oder Versorgungsaussichten wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind bei Scheidung aufzuteilen. Dies geschieht entweder im Rahmen des so genannten öffentlich- rechtlichen Versorgungsausgleichs (Rentensplitting), bei dem Anwartschaften einer gesetzlichen Rentenversicherung durch das Familiengericht aufgeteilt werden, oder durch schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Dabei verpflichtet sich ein Ehegatte zur Zahlung eines Versorgungsausgleichs an den anderen Ehegatten. Diese Zahlungen sind bei dem belasteten Ehegatten regelmäßig als Sonderausgaben abziehbar, soweit der begünstigte Ehegatte diese versteuert.

Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil klargestellt, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich auch dann vorliegen kann, wenn er in einem Ehevertrag geregelt ist. Auch Zahlungen aufgrund eines durch Ehevertrag geregelten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind als Sonderausgaben abziehbar.

In dem Streifall hatten die in Trennung lebenden Ehegatten ausdrücklich in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Sie gingen davon aus, dass dieser Ausschluss angemessen war im Hinblick auf die ebenfalls in dieser Vereinbarung geregelte Gesamtvermögensverteilung. Einige Jahre später zahlte der geschiedene Ehemann einen Anteil aus betrieblicher und gesetzlicher Rente an seine geschiedene Ehefrau und begehrte hierfür den Sonderausgabenabzug. Das Finanzamt verwehrte ihm diesen unter Hinweis auf die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Das Gericht ließ den Abzug zu. Es sah in der Vereinbarung über den Versorgungsausgleichsverzicht den eindeutigen Willen der ehemaligen Eheleute nur den gesetzlichen Ausgleich auszuschließen. Die anschließenden Zahlungen erfolgten aufgrund der späteren Anpassung des Versorgungsausgleichs an persönlichen Verhältnisse durch Ehevertrag (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).



Versorgungsausgleich
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Scheidungsvereinbarung
Rentensplitting
BFH v. 22.8.2012, X R 36/09, DStR 2013 S. 185
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