05.03.2013

Gewinnvorabmodell von Finanzgericht anerkannt

Tritt einer Sozietät von Freiberuflern ein neuer Berufskollege bei, kommt ihm künftig der von den bisherigen Sozien geschaffene Praxiswert zugute. Die Altsozien wollen dafür einen Ausgleich. Naheliegend ist die Zahlung einer Abfindung, was aber zu einem unerwünschten Veräußerungsgewinn führt, der sofort zu versteuern ist.

Als Ausweg wird häufig das sog. Gewinnvorabmodell praktiziert. Der neue Kollege zahlt keine Abfindung. Stattdessen begnügt er sich für eine bestimmte Zeit mit einer geringeren Gewinnbeteiligung als sie seiner Beteiligung an der Sozietät und seinem Arbeitseinsatz entspricht. Die Altsozien erhalten einen entsprechend höheren Gewinnanteil. Wirtschaftlich wird so der Veräußerungsgewinn auf längere Zeit verteilt. Steuerlich geht man jedoch davon, dass kein Veräußerungsgewinn entsteht. Die höheren Gewinnanteile der Altsozien sind steuerlich laufender Gewinn, kein Veräußerungsgewinn.

In der Fachliteratur und von der Finanzverwaltung wird das Gewinnvorabmodell grundsätzlich anerkannt. Rechtsprechung dazu gibt es jedoch noch kaum. Nunmehr hat das Finanzgericht Düsseldorf dieses Gewinnvorabmodell ausdrücklich anerkannt. Das Gericht hat es sogar als unschädlich angesehen, wenn der überproportionale Gewinnanteil für die Altsozien von vornherein auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt wird. Davon wird bisher meist abgeraten, weil man dies als verkappte Stundung eines festen Kaufpreises ansehen könnte, was den gewünschten steuerlichen Erfolg vereiteln würde. Es ist zu hoffen, dass nun der Bundesfinanzhof das Gewinnvorabmodell endgültig bestätigen wird.



Sozietät
Gesellschafterbeitritt
Einbringung
Buchwert
Gewinnverzicht
Gewinnvorab
FG Düsseldorf v. 11.10.2012, 11 K 4736/07 F (BFH: VIII R 47/12), EFG 2013 S. 287
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