Ein Arbeitnehmer kann Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen in Höhe der gesetzlich festgelegten Pauschalen als Werbungskosten geltend machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob überhaupt ein Verpflegungsaufwand angefallen ist und wie die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort war. Der Abzug ist jedoch ausgeschlossen, insoweit der Arbeitgeber dem Arbeit- nehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich gewährt, also ausgezahlt hat. (Bundesfi- nanzhof)