Nach der gesetzlichen Neuregelung gibt es bei der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ab 2014 folgende Änderungen:
Der Arbeitnehmer muss an seinem „Hauptwohnsitz“ einen eigenen Hausstand unterhalten. Dies setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Doppelte Haushaltführung wird dann z.B. bei Kindern, die auch noch im Haushalt der Eltern gemeldet sind, oft nicht mehr anerkannt werden.
Der Abzug der Unterkunftskosten am Beschäftigungsort im Inland wird auf 1.000 € monatlich beschränkt. Auf die Größe der Wohnung kommt es zukünftig nicht mehr an. Die Kosten sind nachzuweisen (keine Pauschale). Der Höchstbetrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung anfallenden Aufwendungen, z.B. Miete, Betriebskosten, Kfz-Abstellplätze, Gartennutzung u.ä.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland bleibt es beim bisherigen Recht. Die Wohnungskosten können daher unbeschränkt berücksichtigt werden, soweit sie angemessen sind.