06.03.2013

Verrechnung von Beitragserstattung mit Krankheitskosten?

Seit 2010 können Beiträge an eine Krankenversicherung betragsmäßig unbegrenzt als Sonderausgaben abgesetzt werden. Die Beiträge sind jedoch nur insoweit absetzbar, als sie für einen Versicherungsschutz aufgewendet werden, der dem der gesetzlichen Krankenkassen entspricht. Die absetzbaren Beiträge werden jedoch gemindert um die Erstattung der Beiträge für ein Vorjahr.

Für Privatversicherte ist es häufig günstiger, auf Erstattung von Krankheitskosten durch die Versicherung zu verzichten, um nicht den Anspruch auf Beitragserstattung zu verlieren. Daher wäre es an sich sachgerecht, die selbstgetragenen Krankheitskosten mit der Beitragserstattung zu verrechnen, so ein Autor einer Fachzeitschrift. Die Erstattung dürfe mit den Beiträgen des Erstattungsjahres nur insoweit verrechnet werden, wie sie die selbstgetragenen Krankheitskosten übersteigt.

Die Finanzverwaltung wird die Verrechnung der selbstgetragenen Krankheitskosten mit den Erstattungen voraussichtlich ablehnen. Die Streitfrage wird daher wohl erst durch die Finanzgerichte entschieden werden. Betroffene Krankenversicherte sind daher auf den Klageweg angewiesen. Als Alternative sollte man bei Prüfung, ob der Verzicht auf die Erstattung der Krankheitskosten von Vorteil ist, die faktische Steuerpflicht der Beitragserstattung berücksichtigen. Zu beachten wäre ferner, dass bestimmte Krankheitskosten, z.B. Medikamente, von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden. Derartige Kosten wären demnach auch nicht mit der Erstattung zu verrechnen.



selbstgetragene Krankheitskosten
Beitragserstattung
Verrechnung
Krankenversicherungsbeiträge
vgl. Neumann in DStR 2013 S. 388
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück