Bei Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, kommt es für die Erfassung der Betriebseinnahmen und -Ausgaben grundsätzlich auf den Zu- und Abflusszeitpunkt des Geldes an. Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Zahlungen gilt Folgendes: Werden sie innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor Beginn oder nach Ende des Kalenderjahrs der wirtschaftlichen Zugehörigkeit gezahlt, sind sie in diesem Kalenderjahr zu erfassen.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur Erfassung von Umsatzsteuerzahlungen und –Erstattungen als wiederkehrende Ausgaben und Einnahmen in einer Verfügung Stellung genommen. Darin führt es u.a. aus: Ist eine Umsatzsteuervorauszahlung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fällig, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. In solchen Fällen kann die Zahlung erst in dem Jahr der tatsächlichen Zahlung als Betriebsausgabe erfasst werden. Die Fälligkeit liegt dann nicht mehr innerhalb des 10-Tages-Zeitraums.