07.03.2013

1%-Regelung nach Bruttolistenneupreis verfassungsrechtlich unbedenklich

Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens gehören insoweit zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, als der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch privat nutzen kann. Der Arbeitnehmer hat den Vorteil zu versteuern in Höhe von 1% des Bruttolistenneupreises pro Monat (1%-Regelung), wenn er kein Fahrtenbuch führt.

Der Bundesfinanzhof hält in einem neuen Urteil an der Rechtsprechung fest, wonach die 1%-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung anzuwenden ist, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Nach dieser Regelung bleiben persönliche Besonderheiten des Arbeitnehmers in Bezug auf Art und Nutzung des Dienstwagens unberücksichtigt. So hatte der Bundesfinanzhof früher bereits entschieden, dass nachträgliche werterhöhende oder wertmindernde Änderungen am Fahrzeug unberücksichtigt bleiben. Damit ist auch für ein vom Arbeitgeber gebraucht erworbenes Fahrzeug der Bruttolistenneupreis anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof folgt auch nicht dem Einwand, dass Neufahrzeuge kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und daher der Gesetzgeber von Verfassungs wegen eine Anpassung, etwa durch Berücksichtigung eines Abschlags, vornehmen müsse. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten. Diese Kosten seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise niedrigeren Anschaffungskosten abgebildet.

Der Arbeitnehmer kann die grob typisierende 1%-Regelung vermeiden, indem er ein Fahrtenbuch führt. In diesem Fall hat er nur in Höhe der anteilig auf Privatfahrten entfallenden tatsächlichen Kosten Arbeitslohn zu versteuern.



Bruttolistenneupreis
Neupreis
Listenpreis
1%-Regelung
Pauschalisierung
BFH v. 13.12.2012, VI R 51/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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